Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich
(1) Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der EFP
Euroforest Products GmbH ("Verkäufer") erfolgen ausschließlich
aufgrund dieser Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
("AGB"). Diese sind Bestandteil aller Verträge, die der Verkäufer
mit seinen Vertragspartnern ("Käufer") über die von ihm
angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten
auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote
an den Käufer, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert
vereinbart werden.
(2) Ergänzend gelten - sofern Sie unseren Bedingungen nicht
widersprechen - die Gebräuche im holzwirtschaftlichen Verkehr,
insbesondere die „Tegernseer Gebräuche“ in der jeweils gültigen
Fassung mit ihren Anlagen und Anhang. Wiederum ergänzend
gelten unser Merkblatt über die Ermittlung des Holz-Volumens
sowie unsere Trocknungs-Preisliste als Grundlage für die
Berechnung unserer Lohn- und Dienstleistungen.
(3) Unsere AGB gelten ausschließlich. Allgemeinen Geschäfts-
bedingungen des Käufers wird widersprochen.
(4) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Käufers in
Bezug auf den Vertrag und seine Durchführung (zB Fristsetzung,
Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind in Schriftform
abzugeben, sofern nicht ausdrücklich eine strengere Form ver-
einbart ist. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommu-
nikative Übermittlung, insbesondere per Telefax oder per E-Mail,
sofern die Kopie der unterschriebenen Erklärung übermittelt wird.
(5) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur
klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung
gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen
AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausge-
schlossen werden.
(6) Kreuzen sich zwei Bestätigungsschreiben, die abweichende
Bestimmungen enthalten, gilt unser Bestätigungsschreiben.
(7) Der Käufer nimmt davon Kenntnis, dass der Verkäufer Daten
aus dem Vertragsverhältnis zum Zwecke der Datenverarbeitung
speichert und verarbeitet und sich das Recht vorbehält, die
Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten (zB
Versicherungen) zu übermitteln.
§ 2 Angebot, Vertragsschluss
(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern
wir diese nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben.
(2) Bestellungen oder Aufträge des Käufers, die als Angebot zum
Abschluss eines Vertrages zu qualifizieren sind, kann der
Verkäufer innerhalb von 14 Tagen nach Zugang durch
Übermittlung einer schriftlichen Bestätigung oder durch
Ausführung der vertraglichen Leistung innerhalb der gleichen
Frist annehmen.
(3) Farbe und Struktur eines Musters gelten nicht als
zugesicherte Eigenschaften. Zeichnungen, Abbildungen, Maße,
Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind im Übrigen nur
verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
§ 3 Lieferung, Lieferfristen, Gefahrübergang, Liefer-
verzug, Unmöglichkeit
(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertrags-
verhältnis ist unser Werk in 97514 Oberaurach, soweit nichts
anderes schriftlich vereinbart wurde. Schuldet der Verkäufer
auch die Installation, ist Erfüllungsort der Ort, an dem die
Installation zu erfolgen hat. Lieferung frei Baustelle oder frei
Lager bedeutet Anlieferung ohne Abladen und unter der
Voraussetzung einer mit schwerem Lastzug befahrbaren
Anfuhrstraße. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des
Käufers die befahrbare Anfuhrstraße, so haftet dieser für
auftretende Schäden. Das Abladen innerhalb der üblichen
Geschäftszeiten hat unverzüglich und sachgemäß durch den
Käufer zu erfolgen. Wartezeiten, die vom Käufer zu vertreten
sind, werden diesem berechnet.
(2) Ist Versendung vereinbart, unterstehen Versandart und die
Verpackung dem pflichtgemäßen Ermessen des Verkäufers.
(3) Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des
Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs
maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur
Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Käufer
über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der
Verkäufer noch andere Leistungen (zB Versand oder Installation)
übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe
infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Käufer liegt,
geht die Gefahr von dem Tag an auf den Käufer über, an dem
der Liefergegenstand versand- bzw. abholbereit ist und der
Verkäufer dies dem Käufer angezeigt hat. Lagerkosten nach
Gefahrübergang trägt der Käufer. Bei Lagerung durch den
Verkäufer betragen die Lagerkosten 0,25 % des Rechnungs-
betrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufene
Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder
geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten. Die Sendung wird
vom Verkäufer nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers und
auf dessen Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer-
und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken
versichert.
(4) Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der
Vertragsparteien. Die vereinbarte Lieferzeit ist eine angestrebte
Lieferfrist, es sei denn, es wurde schriftlich etwas anderes
vereinbart. Die vereinbarte Lieferfrist beginnt frühestens mit
Abschluss des Vertrags und setzt die Abklärung aller
kaufmännischen und technischen Fragen voraus. Der Beginn der
Lieferfrist setzt ferner voraus, dass der Käufer alle erforderlichen
Unterlagen oder Genehmigungen zur Verfügung gestellt und
etwaig vereinbarte Vorauszahlungen geleistet hat. Die Einhaltung
der Lieferfrist steht unter der Bedingung richtiger und
rechtzeitiger Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Die
Lieferfrist verlängert sich in angemessenem Umfang, sofern Fälle
von höherer Gewalt oder das Auftreten von unvorhersehbaren
und außerordentlichen Ereignissen uns oder unsere Zulieferer
betreffen. Unvorhersehbare Ereignisse in diesem Sinn sind
insbesondere Aufruhr, Streik, Aussperrung, Feuer, Beschlag-
nahme, Boykott, rechtliche und behördliche Verfügungen und
Beschränkungen oder unzutreffende oder verspätete Belieferung
durch unsere Zulieferer, soweit diese Ereignisse nicht von uns zu
vertreten sind und unsere Leistungsverpflichtungen betreffen.
Falls die Lieferfrist auf einen angemessenen Zeitraum aufgrund
solcher Umstände verlängert wird, ist der Käufer nach Ablauf
dieser verlängerten Lieferfrist berechtigt, vom Vertrag
zurückzutreten. Falls der Käufer Interesse an Teillieferungen hat,
kann er auch zu Teilen vom Vertrag zurücktreten. Sofern wir
bereits Teillieferungen und/oder Teilleistungen erbracht haben,
kann der Käufer nur dann vom gesamten Vertrag zurücktreten,
falls er nachweisbar kein Interesse an einer teilweisen Lieferung
und/oder Leistung unsererseits hat. Weitere gesetzliche oder
vertragliche Rechte zum Rücktritt bleiben hiervon unberührt.
(5) Lieferungen vor Ablauf der Lieferfrist und Teillieferungen sind
zulässig, sofern sie für den Käufer zumutbar sind.
(6) Die Nichteinhaltung von verbindlichen Lieferungsterminen
und -fristen durch den Verkäufer berechtigt den Käufer zur
Geltendmachung der ihm zustehenden Rechte erst, wenn er dem
Verkäufer eine angemessene, mindestens acht Werktage
betragende Nachfrist gesetzt hat.
(7) Bei Lieferverzug oder einer vom Verkäufer zu vertretenden
Unmöglichkeit der Leistung kann der Käufer unter angemessener
Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Im Übrigen beschränkt sich
der Anspruch des Käufers auf den Ersatz nachgewiesener
Mehrkosten (Deckungskauf). Dieser setzt voraus, dass dem
Verkäufer dies unter Wahrung einer angemessenen Frist - vom
Zeitpunkt des Verzuges oder der Unmöglichkeit der Leistung an
gerechnet - schriftlich angezeigt wird. Dabei sind mindestens drei
Vergleichsangebote einzuholen und der Liefervollzug ist nach-
zuweisen. Darüberhinausgehende Schadensersatzansprüche
sind ausgeschlossen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des
Verkäufers, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen
beschränken sich die Ersatzansprüche auf den im Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses voraussehbaren Schaden.
(8) Befindet sich der Käufer in Verzug mit der Abnahme, kann
der Verkäufer a) Zahlung des vollen Kaufpreises - Zug um Zug
gegen Lieferung der Ware – verlangen, b) den Rücktritt vom
Vertrag erklären und über die Ware anderweitig verfügen oder c)
Deckungsverkauf vornehmen und die Differenz zwischen dem
vereinbarten und dem im Wege des Deckungsverkaufs
tatsächlich erzielten Kaufpreis zuzüglich der entstandenen
Lagerkosten vom Käufer verlangen.
§ 4 Preise, Zahlung, Aufrechnung, Abtretung
(1) Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen
aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder
Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise
verstehen sich in EURO ab Werk (EXW) zuzüglich Verpackung,
der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen Zoll
sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.
(2) Rechnungsbeträge sind innerhalb von zehn Tagen ohne
jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich
vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der
Eingang beim Verkäufer. Die Zahlung per Scheck ist ausge-
schlossen, sofern sie nicht im Einzelfall gesondert vereinbart
wird. Leistet der Käufer bei Fälligkeit nicht, so sind die
ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 5 % p. a. zu
verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer
Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.
(3) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Käufers oder die
Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist
nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder
rechtskräftig festgestellt sind.
(4) Der Verkäufer ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen
oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder
Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihm
nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden,
welche die Kreditwürdigkeit des Käufers wesentlich zu mindern
geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen
Forderungen des Verkäufers durch den Käufer aus dem
jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen
Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet
wird.
(5) Wir haben das Recht, unsere Forderungen gegen den Käufer
an Dritte abzutreten.
§ 5 Beschaffenheit, Sachmangel, Gewährleistung,
Haftung, Schadensersatz, Verjährung
(1) Holz ist ein Naturstoff. Seine naturgegebenen Eigenschaften,
Abweichungen und Merkmale sind daher stets zu beachten.
Insbesondere hat der Käufer seine biologischen, physikalischen
und chemischen Eigenschaften beim Kauf und der Verwendung
zu berücksichtigen. Gegebenenfalls hat er fachgerechten Rat
einzuholen. Für Trocknungs- und Dämpfschäden bei der Lohn-
trocknung verursacht durch Holzeigenschaften oder Holzqualität
(Holzfehler) haftet der Verkäufer nicht. Für die Bestimmung der
Holzfeuchten gilt DIN EN 13183-1.
(2) Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln
(einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsach-
gemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten
die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes
bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen
Sondervorschriften bei Endlieferung der unverarbeiteten Ware an
einen Verbraucher, auch wenn dieser sie weiterverarbeitet hat
(Lieferantenregress gem. §§ 478 f. BGB). Ansprüche aus
Lieferantenregress sind ausgeschlossen, wenn die mangelhafte
Ware durch den Käufer oder einen anderen Unternehmer, zB
durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.
(3) Das Vorliegen unwesentlicher Fehler oder geringfügiger
Mengenabweichungen rechtfertigt keine Mängelrüge. Mehr- oder
Minderlieferungen bis 10 % der Bestellmenge gelten als
vertragsgerecht.
(4) Dem Käufer stehen Gewährleistungsansprüche nur zu, wenn
er seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nach § 377
HGB nachgekommen ist. Die gelieferten Gegenstände sind
unverzüglich nach Ablieferung an den Käufer oder an den von
ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Die Unter-
suchung hat insbesondere vor einer Be- oder Verarbeitung oder
einem Zuschnitt der Massivholzplatten zu erfolgen und zwar im
Hinblick auf die im Lieferschein genannten Mengen sowie
Eigenschaften wie Stärke, Abmessungen, Qualität, Leimfugen,
Holzfeuchte, Lamellenbreiten und -stärken. Die Holzfeuchte ist
mittels eines geeigneten Holzfeuchtemessverfahrens gem. DIN
EN 13183-1 (zB Darrverfahren oder elektrisches Widerstands-
Messverfahren) zu untersuchen. Die gelieferten Gegenstände
gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel,
die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung
erkennbar gewesen wären, als vom Käufer genehmigt, wenn
dem Verkäufer nicht binnen fünf Werktagen nach Ablieferung
eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel
gelten die Liefergegenstände als vom Käufer genehmigt, wenn
die schriftliche Mängelrüge dem Verkäufer nicht binnen fünf
Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel
zeigte; war der Mangel für den Käufer bei normaler Verwendung
bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar, ist jedoch dieser
frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich.
Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung
und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw.
nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel
nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.
(5) Auf Verlangen des Verkäufers ist ein beanstandeter Liefer-
gegenstand frachtfrei an den Verkäufer zurückzusenden. Bei
berechtigter Mängelrüge vergütet der Verkäufer die Kosten des
günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich
erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort
als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.
(6) Die Beweislast für den Zeitpunkt der Entdeckung des
Mangels sowie die ordnungsgemäße Untersuchung der
gelieferten Gegenstände trifft den Käufer.
(7) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen
Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und
Materialkosten sowie ggf. Ausbau- und Einbaukosten tragen
bzw. erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung,
wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom
Käufer die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungs-
verlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und
Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende
Mangelhaftigkeit war für den Käufer nicht erkennbar.
(8) Die gerügte Ware muss im Zustand der Anlieferung
verbleiben. Der Käufer ist zur lastenfreien und sorgfältigen
Verwahrung verpflichtet.
(9) Bei berechtigter und fristgerechter Mangelrüge hat der Käufer
während des Gewährleistungszeitraums einen Anspruch auf
Nacherfüllung; hinsichtlich der Art der Nacherfüllung –
Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien
Sache – steht uns das Wahlrecht zu. Schlägt die Nacherfüllung
fehl oder sind für den Käufer weitere Nacherfüllungsversuche
unzumutbar, so ist der Käufer zur Minderung oder zum Rücktritt
vom Vertrag berechtigt. Bei einem unerheblichen Mangel besteht
jedoch kein Rücktrittsrecht. Schadensersatzansprüche wegen
eines Mangels kann der Käufer erst geltend machen, wenn die
Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder wir die Nacherfüllung
verweigern. Der Käufer hat uns die zur geschuldeten Nach-
erfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, ins-
besondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu
übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Käufer die
mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurück-
zugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der
mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir
ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.
(10) In dringenden Fällen, zB bei Gefährdung der Betriebssicher-
heit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der
Käufer das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von uns
Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu ver-
langen. Von einer derartigen Selbstvornahme sind wir unverzüg-
lich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvor-
nahmerecht besteht nicht, wenn wir berechtigt wären, eine
entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften
zu verweigern.
(11) Wir haften für entstehende Schäden und Ersatz vergeblicher
Aufwendungen lediglich, soweit diese auf einer Verletzung einer
wesentlichen Vertragspflicht oder auf einem vorsätzlichen oder
grob fahrlässigen Verhalten von uns, unserer gesetzlichen
Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wird eine wesentliche
Vertragspflicht leicht fahrlässig verletzt, so ist unsere Haftung auf
den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt. Eine
wesentliche Vertragspflicht ist bei Verpflichtungen gegeben,
deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des
Vertrages erst möglich macht oder auf deren Einhaltung der
Kunde vertraut hat und vertrauen durfte. Eine darüberhinaus-
gehende Haftung auf Schadensersatz ist ausgeschlossen. Die
Haftung wegen schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder
Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen bleibt
unberührt. Dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem
Produkthaftungsgesetz. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen
oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung
unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und
Erfüllungsgehilfen.
(12) Gewährleistungsansprüche verjähren innerhalb von einem
Jahr ab Gefahrübergang. In Fällen der Kulanz beginnt die
Verjährung von Mängelansprüchen bei einem von uns getätigten
Nacherfüllungsversuch nicht neu. Bei bestehendem Nach-
erfüllungsanspruch bezieht sich die von uns mit der Nach-
erfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung einher-
gehende Anspruchsanerkennung nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB
nur auf diejenigen Mängel, die Gegenstand des Nacherfüllungs-
verlangen des Käufers waren oder durch eine mangelhafte
Nacherfüllung hervorgerufen werden; im Übrigen läuft die
Verjährungsfrist für den ursprünglichen Liefergegenstand weiter.
Sonstige Schadensersatzansprüche, die dem Käufer aus Anlass
oder im Zusammenhang mit unserer Lieferung oder Leistung
entstehen, verjähren in einem Jahr ab Kenntnis oder grob
fahrlässiger Unkenntnis des Schadens und der Person des
Schädigers und ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob
fährlässige Unkenntnis in fünf Jahren von ihrer Entstehung an.
Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2
(Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 478, 479
(Lieferantenregress) und 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel)
längere zwingende Fristen vorschreibt sowie in Fällen der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei
einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung
durch uns und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.
(13) Ansprüche gegen uns wegen Mängeln stehen nur dem
Käufer zu und sind nicht abtretbar.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur endgültigen Bezahlung sämtlicher auf der Grundlage
der Geschäftsverbindung entstandenen und entstehenden For-
derungen bleibt die gelieferte Ware unser Eigentum (Vorbehalts-
ware). Bei mehreren Forderungen oder laufender Rechnung gilt
der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für die Saldoforderung,
auch wenn einzelne Warenlieferungen bereits bezahlt sind.
(2) Im Falle vertragswidrigen Verhaltens des Käufers, zB
Zahlungsverzug, haben wir nach vorheriger Setzung einer
angemessenen Frist das Recht, die Vorbehaltsware zurück-
zunehmen. Nehmen wir die Vorbehaltsware zurück, stellt dies
einen Rücktritt vom Vertrag dar. Wir sind berechtigt, die
Vorbehaltsware nach Rücknahme zu verwerten. Nach Abzug
eines angemessenen Betrages für die Verwertungskosten ist der
Verwertungserlös mit den uns vom Käufer geschuldeten
Beträgen zu verrechnen.
(3) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbes.
Pfändungen, wird der Käufer auf unser Eigentum hinweisen und
uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsere
Eigentumsrechte durchsetzen können.
(4) Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungs-
gemäßen Geschäftsgang zu verarbeiten und zu veräußern,
solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungs-
übereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder
einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte
Handlung) bzgl. der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen
tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang
an uns ab. Wir ermächtigen den Käufer widerruflich, die an uns
abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen
Namen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung erlischt, wenn der
Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß
nachkommt, in Zahlungsschwierigkeiten gerät, ihm gegenüber
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ergriffen werden oder über
sein Vermögen das gerichtliche Insolvenzverfahren eröffnet oder
dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird.
(5) Verarbeitung oder Umbildung der Ware erfolgen stets für uns,
jedoch ohne Verpflichtung für uns. Werden die Liefer-
gegenstände mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen
verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen
Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den
anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
Werden die Liefergegenstände mit anderen, uns nicht
gehörenden Gegenständen verbunden oder untrennbar
vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache
im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen
verbundenen oder vermischten Gegenständen. Ist bei der
Verbindung oder Vermischung die Sache des Käufers als
Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, dass der Käufer
uns anteilig das Miteigentum an der neuen Sache überträgt. Der
Käufer verwahrt das so entstandene Miteigentum für uns.
(6) Wir sind verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten
insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer
Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 30 %
übersteigt; dabei obliegt uns die Auswahl der freizugebenden
Sicherheiten.
§ 7 Erfüllungsort und Gerichtsstand
(1) Erfüllungsort für sämtliche Lieferverpflichtungen unsererseits
und für die sonstigen Vertragsverpflichtungen beider Parteien ist
der Ort der gewerblichen Niederlassung des Verkäufers
(Oberaurach).
(2) Ausschließlicher örtlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeit
aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist nach
Wahl des Klägers Bamberg oder das Gericht am Sitz des
Beklagten.
§ 8 Schlussbestimmung
(1) Sollte eine oder mehrere dieser Bedingungen gegen ein
gesetzliches Verbot verstoßen, oder aus anderen Gründen
rechtsunwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen
Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner verpflichten
sich, für diesen Fall eine Ersatzregelung zu treffen, die dem
wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst
nahekommt.
(2) Für diese AGB und die Vertragsbeziehungen zwischen uns
und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland
unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere
des UN-Kaufrechts.
Oberaurach, den 20.07.2018
EFP Euroforest Products GmbH
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